Satzung

Satzung in der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 7.2.1980 gemäß § 24 der am 9.12.1979 bestätigten Vereinssatzung.

Name und Sitz

§ 1

Der im Mai 1926 gegründete Verein führt den Namen RSV Wittekind Herford und hat seinen Sitz in Herford.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung aller Zweige des Radsports, des Wanderfahrens nach den Grundsätzen des Amateurgedankens. Seine besondere Aufgabe ist die sportliche Ertüchtigung der Jugend, um sie zu lebensfrohen, charakterfesten, an Leib und Seele gesunden Menschen heranzubilden. Zur Verwirklichung dieses Zwecks setzt sich der Verein die Aufgabe, durch Pflege und Freundschaft und Geselligkeit und andere geeignete im Rahmen seiner Ziele liegenden Veranstaltungen die Lebensfreude und Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und ihnen zur Entfaltung ihrer menschlich wertvollen Eigenschaften zu verhelfen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Der Verein dient diesen gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung ausschließlich und unmittelbar.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
  4. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  6. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
  7. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Verbandszugehörigkeit

§ 4

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, der dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. angehört. Damit ist er den Satzungen und der Sportordnung des Landesverbandes bzw. des Bundes Deutscher Radfahrer e.V. unterworfen.

Mitgliedschaft

§ 5

  1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Der Antrag auf Annahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Alter und Wohnung an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe seiner evtl. Ablehnung anzugeben.Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
  2. Die Mitglieder des Vereins werden geführt
    • bis zum vollendeten 14. Lebensjahr als Schüler
    • bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Jugendliche
    • ab 18 Jahre als ordentliche Mitglieder.
  3. Personen, die sich um die Sache des Sports oder um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

Rechte und Pflichten

§ 6

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten. Neuaufgenommene haben mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
  4. Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.
  5. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterungen gewähren.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7

Die Mitgliedschaft wird beendet

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod
  3. durch Ausschließung.

§ 8

Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge für die Zeit bis zum Austritt zu bezahlen.

§ 9

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

§ 10

Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung von dem erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  2. wegen Nichtzahlung von 3 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens
  4. wegen unehrenhafter Handlungen

§ 11

Wird ein Mitglied nach § 10 ausgeschlossen, so ist ihm unter Setzung einer zweiwöchigen Frist Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief per Rückschein bekanntzumachen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die von dem Vorstand innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig.

Mit dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an dem Verein.

Organe

§ 12

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand
  4. die Vereinsausschüsse

§ 13

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem

  1. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des erweiterten Vorstandes
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  4. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
  6. Bildung von Vereinsausschüssen.

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angebe des Zweckes und der Gründe stellt.

§ 15

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.

§ 16

  1. Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
  2. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung und bei den Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Dagegen haben sie bei der Wahl des Jugendleiters volles Vorschlags- und Stimmrecht.

§ 17

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist, gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.
  2. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von der Vierteln und für Zweckänderungen sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. IN diesen Fällen werden jedoch ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen mitgezählt. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist auf die Anträge zu Satzungsänderungen, zur Zweckänderung und zur Auflösung des Vereins besonders hinzuweisen.

§ 18

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

Vorstand

§ 19

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
  2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.
  3. Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.

Erweiterter Vorstand

§ 20

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes sowie dem Kassierer, technischen Leiter, sportlichen Leiter, Streckenwart, Touristik- und Wanderfahrwart, Pressewart, Festausschussvorsitzenden und den Beisitzern. Außerdem ist der Jugendwart hier Mitglied, der von der Jugendversammlung gewählt wird.
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der erweiterte Vorstand kann bei dauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder sich selbst bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ergänzen.
  4. Es ist zulässig, mehrere Ämter des erweiterten Vorstandes in einer Person zu vereinigen.

§ 21

  1. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Vereinsmitgliedern.
  2. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der erweiterte Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.
  3. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein Mitglied des Vorstandes, anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Vereinsausschüsse

§ 22

Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

Auflösung

§ 23

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 17 Abs. 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Sofern die ordentliche Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird der Vorstand im Sinne des § 19 Abs. 1 + 3 als Liquidator bestellt.
  3. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Vermögen darf nur im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Radsports verwendet werden. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein „Indoor Cycling World Wide; Förderverein Hallenradsport e. V. mit Sitz in D-74235 Erlenbach“, der/die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und nur zur Förderung des Radsports verwenden darf.

Allgemeine Bestimmungen

§ 24

Der nach § 19 bestellte Vorstand ist ermächtigt, evtl. Beanstandungen durch das Registergericht durch Satzungsänderung zu beheben. Sie sind der folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 09.12.1979 bestätigt.

Bestandteil der Satzung ist seit der Mitgliederversammlung am 09.12.1979 die Jugendordnung.

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 27.4.2917 bestätigt.

Diese Satzungsänderung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.