Jugendordnung

Bestandteil und Anhang zur Vereinssatzung – Jugendordnung des RSV Wittekind Herford

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des RSV Wittekind Herford sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen des Vereins und die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

  1. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates:
    1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
    2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
    3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
    4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
    5. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
    6. Pflege der internationalen Verständigung.

§ 3 Organ

Organe der Vereinsjugend sind

  • der Vereinsjugendtag
  • der Vereinsjugendausschuss.

§ 4 Vereinsjugendtag

  1. Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie bestehen aus allen Jugendlichen des Vereins und den gewählten und berufenen Mitarbeitern der Jugendabteilung.
  2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
    1. Festlegung der Richtlinien in der Jugendarbeit und für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
    2. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
    3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltplanes
    4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
    5. Wahl des Jugendausschusses
    6. Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/Stadtebene und auf Verbandsebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  3. Der ordentliche Vereinsjugendtag findet rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich einberufen.
  4. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen stattfinden.
  5. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
  6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Die Mitglieder des Jugendausschusses haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

  1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
    • dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw.
    • der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter
    • dem Jugendwart des Vereins und
    • je zwei Jugendvertretern der einzelnen Abteilungen; die
    • zur Zeit der Wahl noch keine 18 Jahre alt sind.
  2. Der Jugendwart und die Jugendvertreter der Abteilungen werden von den Jugendlichen des Vereins gewählt und vom Vereinsjugendtag bestätigt.
  3. Als Beisitzer können auch Mitglieder mit speziellen Funktionen gewählt werden.
  4. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter müssen geschäftsfähig nach dem BGB sein; sie vertreten die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
  5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
  6. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
  7. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses find nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
  8. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden öffentlichen zweckgebundenen Mittel sowie über die vom Vereinsvorstand bzw. den Abteilungsvorständen im Haushaltsplan der Jugendabteilung ausgewiesenen Mittel.
  9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Die Eintragung ist am 10. März 1980 in das Vereinsregister Nr. 6b VR 1303 vorgenommen worden.